Wir versuchen eine ganz kleine Nummer zu sein, nämlich die Nummer 1

Zingsem Thomas Gas - Wasser Heizungsanlagen-logo

Wir versuchen eine ganz kleine Nummer zu sein, nämlich die Nummer 1

Wir versuchen eine ganz kleine Nummer zu sein, nämlich die Nummer 1

Kontakt

Unser Team unterstützt Sie von der Planung bis zur Installation modernster Sanitär-, Solar-und Heizungsanlagen. Auf uns ist immer Verlass. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in den Bereichen Sanitär, Heizung und Klima.

Ihr Partner für Sanitär-, Solar- und Heizungstechnik in Mönchengladbach

Herzlich willkommen bei Zingsem Sanitär Heizungsbau! Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Webpräsenz und unser reiches Leistungsangebot in der Sanitär-, Solar- und Heizungstechnik. Auf den nächsten Seiten können Sie sich einen ersten Eindruck von unserem Meisterbetrieb machen und unsere Leistungen entdecken.


Unser Meisterbetrieb aus Mönchengladbach ist Ihr kompetenter Partner für fachmännische Heizungs-, Solar- und Heizungsinstallationen.

Egal ob Alt- oder Neubau, wir sind Ihr kompetenter Partner rund um die Haustechnik. Wir haben einen treuen Kundenstamm und besitzen die notwendige Kompetenz, Erfahrung, Professionalität und Fachwissen, um jeden Auftrag immer termingerecht und sauber auszuführen.


Falls Sie Fragen zu unseren Leistungen haben, sprechen Sie uns einfach direkt an. Sie können uns telefonisch oder per E-Mail erreichen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Für weitere Informationen können Sie hier ein Heizungshandwerk downloaden. 

Nützliche Informationen für Sie

Kundeninformationen

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen und Vorgaben zur Wärmeerzeugung


Grundsätzlich ist in § 71 für die Wärmeerzeugung in Gebäuden vorgeschrieben, dass 65% der dazu erforderlichen Energie aus erneuerbaren Quellen kommen muss.


Prinzipiell kann der Gebäudebesitzer frei wählen, durch welche Technologie er die 65% EE erfüllt. Dazu bedarf es jeweils einer Berechnung nach DIN-V 18599: 2018-09. Hilfsweise liefert das Gesetz pauschalierte Auslegungsansätze, die im Folgenden mit ihren wesentlichen Merkmalen aufgeführt sind:


  1. Öl- und Gaskessel dürfen weiterhin zur alleinigen Beheizung eines Gebäudes eingebaut werden, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus Biomasse und Wasserstoff einschließlich deren Derivate (z.B. synthetische Gase) betrieben werden und damit mindestens 65% der benötigten Energie abgedeckt werden. Das im GEG 2020 in § 72 festgelegte Einbauverbot von Ölkesseln ist wieder entfallen.
    Werden andere erneuerbare Energiequellen zusätzlich mit eingesetzt, wie z.B. eine Solaranlage oder ein Kaminofen, dann kann der damit erzeugte Anteil an EE von den 65% des flüssigen oder gasförmigen Brennstoffes in Abzug gebracht werden. 
    Wichtig: bei netzgebundenen Gasgeräten bedarf es keiner speziellen Geräteausführung oder Gerätezulassung, da aufgrund des Betriebs in einem gemeinsamen Netzgebiet mit Bestandskunden der Gerätebetreiber einen entsprechenden Grüngastarif bei seinem Versorger abschließen muss.
    Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Versorgung mit flüssigem Biokraftstoff, leitungsgebundenen grünen Gasen oder biogenen Flüssiggasen den vorgeschriebenen Bilanzierungsverfahren und Nachhaltigkeitskriterien entspricht.
  2. Gasgeräte zum Betrieb in einem Wasserstoffnetz dürfen bis zur Umstellung als normale Gasgeräte ohne weitere Geräteauflagen betrieben werden. Sie müssen jedoch mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Tausch einzelner Bauteile mit 100% Wasserstoff betreibbar sein. Der Nachweis der Umrüstbarkeit ist durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung zu erbringen. Wo und wann ein Wasserstoff-Verteilnetz errichtet und betrieben werden soll, ist Teil der kommunalen Wärmeplanung. Für dessen Betrieb sind gesonderte Regeln im GEG aufgeführt.
  3. Wärmepumpen zur alleinigen Beheizung des Gebäudes sind ohne weitere Maßnahmen als Erfüllungsoption anerkannt.
  4. Wärmepumpen-Hybridheizungen mit Gas-, Öl- oder Biomassekessel dürfen eingebaut werden, wenn sie über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen, der Gas- oder Öl-Spitzenlasterzeuger ein Brennwertkessel ist und die eingesetzte Wärmepumpe im bivalent parallelen Betrieb auf mindestens 30% und bei bivalent alternativem Betrieb auf mindestens 40% der Heizlast des Gebäudes, vereinfacht auf mindestens 30/40% der Leistung des Spitzenlasterzeugers, ausgelegt ist. Dabei gilt für die Leistung der Wärmepumpe der Teillastpunkt A nach DIN EN 14825. Der Teillastpunkt A entspricht der Normleistung bei A-7 bzw. dem Punkt Tj -7°C.
  5. Solarthermische Anlagen können verbaut werden, wenn sie Solar Keymark zertifiziert sind und ein CE-Kennzeichen nach der Richtlinie 2009/125/EG tragen.
  6. Solarthermie-Hybridanlagen mit Gas-, Öl- oder Biomassekessel dürfen eingebaut werden, wenn sie bei einem Wohngebäude bis 2 Wohneinheiten mindestens 0,07 m² Aperaturfläche/m² Wohnfläche, bzw. bei mehr als 2 Wohneinheiten mindestens 0,06 m² Aperaturfläche/m² Wohnfläche haben. Bei der Verwendung von Vakuumröhren verringert sich die Mindestfläche um 20%. Vom Gesamtenergiebedarf des Gebäudes darf die mit der Solaranlage erzeugte Energie in Abzug gebracht werden. Für den Rest der über den Gas-, Öl- oder Biomassekessel bereitzustellenden Energie muss diese zu mindestens 60% aus erneuerbaren Brennstoffen erzeugt werden.
  7. Holz- und Pelletkessel zur alleinigen Beheizung eines Gebäudes müssen automatisch beschickt sein und die eingesetzte Biomasse muss geltenden Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.
  8. Hausübergabestationen in Wärmenetzen: Die Bereitstellung der EE-Wärme obliegt dem Betreiber. Wo und wann ein Wärmenetz errichtet werden soll, ist Teil der kommunalen Wärmeplanung. Für dessen Betrieb sind gesonderte Regeln im GEG aufgeführt.
  9. Stromdirektheizungen sind bei deutlicher Unterschreitung (zwischen 30% und 45%) des jeweils geltenden baulichen Wärmeschutzes zulässig, insofern das Gebäude kein selbstbewohntes 1- oder 2-Familienhaus ist oder in Gebäuden, die in Zonen mit einer Raumhöhe von > 4m mit einem dezentralen Heizsystem ausgestattet werden.


Inkrafttreten, Übergangsfristen und weitere Regelungen


Bei der Gültigkeit und den Übergangsfristen wird im Gesetzentwurf im Wesentlichen auf folgende Zusammenhänge und Ausnahmen verwiesen:


  1. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 Inkrafttreten.
  2. Anlagen, für die vor dem 19. April 2023 ein Liefer- und Leistungsvertrag mit dem Anlagenbesitzer abgeschlossen worden ist, dürfen bis spätestens zum 18. Oktober 2024 errichtet werden, ohne die ab 1. Januar 2024 vorgeschriebenen Anforderungen zur Einbindung von 65% EE erfüllen zu müssen.
  3. Das Gesetz soll ab Datum des Inkrafttretens in Neubaugebieten zur Anwendung kommen.
  4. Bei Neubauten in Lückenbebauung und bei Heizungsmodernisierungen im Bestand ist das Datum der Gültigkeit der 65% EE-Vorgabe an die kommunale Wärmeplanung (KWP) gekoppelt. Dazu haben Kommunen > 100.000 Einwohner bis Mitte 2026 und Kommunen < 100.000 Einwohner bis Mitte 2028 Zeit.
  • So lange keine KWP vorliegt, dürfen weiterhin Öl- und Gaskessel verbaut werden. Allerdings müssen sie ab 2029 mit 15%, ab 2035 mit 30%, ab 2040 mit 60% erneuerbarer Energie betrieben werden. Bei erdgasbetriebenen Geräten geschieht dies durch die Buchung eines entsprechenden Tarifes beim Energieversorger, der für die Einhaltung der bilanziellen Verwendung entsprechender Brennstoffe Sorge trägt. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Versorgung mit flüssigem Biokraftstoff, leitungsgebundenen grünen Gasen oder biogenen Flüssiggasen den vorgeschriebenen Bilanzierungsverfahren und Nachhaltigkeitskriterien entspricht.
    Zudem wird eine Beratung der Anlagenbetreiber über den Einfluss der Wärmeplanung und die zu erwartenden höheren Kosten für fossile Energieträger nach Vorgabe des BMWK verpflichtend vorgeschrieben. Die Beratung soll durch eine fachkundige Person erfolgen (u. a. Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung, Energieberater, ...).
  • Nachdem die KWP vorliegt, muss jede Wärmeerzeugungsanlage, die in einem Neubau oder in einem Bestandsgebäude (Kesseltausch) in Betrieb genommen wird, mit einem Anteil von 65% erneuerbarer Energie (EE) betrieben werden. Das bedeutet, dass ein neues Brennwertgerät, welches den Wärmebedarf des Gebäudes zu 100% mit Erdöl oder Erdgas deckt, nach Ablauf der jeweiligen Fristen nicht mehr zulässig ist. Diese Geräte können aber sehr wohl mit 65% "grünen" Brennstoffen weiterbetrieben oder durch eine nachträgliche Hybridisierung aufgerüstet werden.
  1. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, die ein Betreiber Zeit hat nach einem Heizungstausch die 65% EE zu erfüllen. Bis zum Ablaufen der Frist kann die Anlage ausgetauscht und mit der bestehenden Brennstoffversorgung weiter betrieben werden.
  2. Mit einer Sonderregelung versehen sind Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern. Durch die Besonderheit, dass im Falle eines Ausfalls in einer Wohnung alle Geräte im ganzen Haus getauscht werden müssten, um die 65% EE-Vorgabe zu erfüllen, obwohl diese noch für weitere Jahre betrieben werden könnten, hat der Gesetzgeber veranlasst, hierfür eine großzügige Übergangsregelung von maximal 13 Jahren nach dem ersten Geräteausfall und der Zusage einer Zentralisierung zu erlauben. Soll das Gebäude weiterhin dezentral beheizt werden, gilt die vorgenannte 5-Jahresfrist.


Weitere Regelungen


  1. § 72 bestimmt, dass Heizkessel längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.
  2. § 102 regelt mit folgenden Begründungen das Aussetzen der 65% EE-Vorgabe aufgrund unbilliger Härte:
  • wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen
  • wenn sie zudem nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen
  • wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung des Gesetzes nicht zumutbar ist (z.B. Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung, ...)
  • als Empfänger von einkommensabhängigen Sozialleistungen für mindestens 6 Monate. Die Befreiung erlischt nach 12 Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde
  1. In § 97 ist geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 durch Dokumenteneinsicht und Inaugenscheinnahme zu prüfen hat.
  2. Die in § 108 aufgeführten Bußgelder betragen für einen Verstoß gegen die 65% EE-Vorgabe 5.000 €. Die erste Feststellung soll über den Bezirksschornsteinfegermeister erfolgen.


Informationen zu dem angekündigten Förderprogramm (BEG)


Am 4. Juli 2023 haben die Ampel-Fraktionen dem Bundestag einen Entschließungsantrag für ein neues Förderkonzept mit folgenden Eckpunkten vorgelegt:


  1. Grundförderung 30%
    der Investitionskosten für Heizungsanlagen in allen Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Kontraktoren (ohne Deckel beim zu versteuernden Einkommen)
  2. Einkommensbonus 30%
    der Investitionskosten für selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 €/Jahr
  3. Klima-Geschwindigkeitsbonus 20%
    der Investitionskosten: bis 2028 die volle Summe, danach degressiv (alle 2 Jahre Reduktion um 3%-Punkte) als für Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung für alle selbstnutzenden Wohneigentümern, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen
  4. Innovationsbonus 5%
    für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen
  5. Gesamtförderdeckel bei maximal 70% der Investitionskosten (Grundförderung und Boni sind kumulierbar)
  6. Der maximale Förderbetrag für ein Einfamilienhaus beträgt 30.000 € (Achtung: Reduzierung von heute 60.000 €) und erhöht sich für die 2. bis 6. Wohneinheit um je 10.000 € und ab der 7. Wohneinheit um je 3.000 € pro Wohneinheit
  7. Die Zuschussförderung für Gebäudeeffizienzmaßnahmen (z.B. Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15% sowie weiteren 5% für einen Sanierungsfahrplan (SFP) bleibt erhalten (Achtung: Es bestehen noch Unklarheiten bezüglich der Umfeldmaßnahmen bei einem Heizungstausch) und kann für Investitionen bis 60.000 € pro Wohneinheit mit SFP oder 30.000 € ohne SFP beantragt werden
  8. Ergänzendes KfW-Kreditprogramm für zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 90.000 € auch für Menschen, die z.B. aufgrund ihres Alters üblicherweise keinen Kredit bekommen würden
  9. 89 GEG regelt, dass das BMWK bis zum 30.9.2023 dem Haushaltsausschuss das Konzept vorlegen muss und ab dann Änderungen bis zum Ende der Legislaturperiode nur mit dessen Zustimmung möglich sind
  10. Das neue Förderprogramm soll zum Januar 2024 Inkrafttreten


Bisher wurden zu diesem neuen Förderkonzept keine detaillierten Informationen zu den technischen Mindestanforderungen (TMA's) veröffentlicht.


Die Produkte von Remeha erfüllen die grundsätzlichen Anforderungen des GEG. Remeha Gas- und Ölkessel können bis zum 01.01.2024 ohne Bedenken installiert und in Betrieb genommen werden. Auch nach dem Stichtag sind diese Produkte einsetzbar. Sie müssen jedoch, wie oben beschrieben, innerhalb von 5 Jahren mit regenerativen Wärmeerzeugern, wie z.B. einer Wärmepumpe ergänzt werden. Zudem können sie nach wie vor im Rahmen der vorgenannten Fristen mit den anteilig einzusetzenden erneuerbaren Brennstoffen auch zur alleinigen Beheizung eines Gebäudes eingesetzt werden.


Neben reinen Wärmepumpenlösungen gibt es auch eine Vielzahl von Lösungen für den hybriden Betrieb. Die Bivalenzregelung erfolgt hierbei durch das Bedienteil der Wärmepumpe (Inneneinheit der Elga Ace, Bedienteil Tensio C oder zukünftig Mercuria Inneneinheit zu Tensio). - Im größeren Leistungsbereich bietet Remeha Systemlösungen mit Gasbrennwertgeräten und Wärmepumpen E-HP AW an. Je nach Anwendung erfolgt die Bivalenzregelung über den Kaskadenregler der Wärmepumpe (Ausführung Ace-k) oder über eine bauseitige Gebäudeleittechnik (GLT). Zur Einbindung der Ace Wärmeerzeuger in Gebäudeleittechnik (GLT) stehen unterschiedliche Gateways mit verschiedenen Busprotokollen zur Verfügung. - Grundsätzlich sind alle Ace Wärmeerzeuger über die Remeha Home App fernbedienbar und es besteht die Möglichkeit Energieverbrauchswerte anzuzeigen. Als Internetgateway kann hier das Raumbediengerät e-Twist verwendet werden.


In Kombination mit anderen erneuerbaren Energien (z.B. Wärmepumpe) können auch ELW- Blockheizkraftwerke oder Electa Ace Brennstoffzellen-Heizgeräte zur Deckung der Heizlast eingesetzt werden. Hierbei gilt jedoch, dass die Wärme- und Stromlieferung nicht als regenerativer Anteil anerkannt wird. Dies bedeutet, dass der Anteil von 65% erneuerbarer Energie durch andere Maßnahmen wie z.B. Wärmepumpe, Biogasverträge oder auch Solarthermie etc. gedeckt werden muss. Hierzu ist eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Leistungsanteile notwendig. Egal für welche der vielen Möglichkeiten Sie sich in der Zukunft entscheiden, mit Remeha finden sie immer eine passende Lösung.

Zum Förderwegeweiser Remeha

Sanitär-, Solar- und Heizungstechnik auf einem Blick

Qualifizierter Meisterbetrieb für Heizung, Solar und Sanitär

Zingsem Sanitär Heizungsbau ist ein ausgebildetes, qualifiziertes und zertifiziertes Unternehmen. Unsere Mitarbeiter bieten Ihnen hochwertige Leistungen aus einer Hand an. Wir sind der Meinung, dass es heutzutage sehr wichtig ist, mit kompetenten Leuten und Partnern zusammenzuarbeiten, auf die man sich verlassen kann.

Entdecken Sie unsere Stärken:

  • Alles aus einer Hand: Sanitär, Heizung, Fliesen, Elektroarbeiten
  •  Zertifizierter SHK Fachbetrieb für Hygiene und Schutz des Trinkwassers nach VDI/DVGW 6023 Kategorie B
  • Zertifizierter Fachbetrieb für Dichtigkeitsprüfungen nach § 61a LWG

Firmenhistorie

Der Meisterbetrieb Zingsem Sanitär Heizungsbau wurde am 15. Juni 1972 gegründet. Das Familienunternehmen startete mit einer Garage und zwei Werkzeugeimern: Vater Josef und seine Frau Irmgard gründeten damals ihren eigenen Betrieb für Sanitär und Heizungsbau. Das Unternehmen bot bereits ab dem ersten Tag seinen Kunden qualitativ hochwertige Dienstleistungen, die höchste Ansprüche erfüllten.

Nach dem überraschenden Tod des Firmengründers im Jahr 1988, übernahm der Sohn Thomas die Leitung des Unternehmens. Thomas steckte zu diesem Zeitpunkt noch mitten in der Meisterprüfung und wurde förmlich ins kalte Wasser geworfen.

Diese Herausforderung konnte er dank der Unterstützung seiner Mutter meistern.



Mit Zingsem Sanitär Heizungsbau treffen Sie jedes Mal die richtige Wahl: Sie erhalten bei uns immer einen erstklassigen Service. Wir finden die passende Lösung für Ihr Bauprojekt und jeder Auftrag wird termingerecht durchgeführt, denn wir arbeiten schnell und zuverlässig.

Unser Motto lautet: „Was wir tun, tun wir mit Leidenschaft – Sie werden den Unterschied bemerken.“


Wir stützen uns auf die Erfahrung von zwei Generationen und bilden und entwickeln uns stetig weiter. Wir sind ein Familienunternehmen und wir betrachten unsere Kunden als Familienmitglieder. Jeder Auftrag wird von uns gewissenhaft und fachmännisch ausgeführt.“

– Thomas Zingsem –

Unsere Mitarbeiter

Thomas Zingsem

Thomas Zingsem

Geschäftsinhaber

Meister Sanitär und Heizung

Wendy Zingsem

Wendy Zingsem

Andre Jansen

Andre Jansen

Monteur

Armin Palke

Armin Palke

Monteur

Michael Pinango

Michael Pinango

Montagehelfer

Ilirjan Shala

Ilirjan Shala

Monteur

Armin Palke

   Anthony Haupt

Monteur

Armin Palke

   David Lux

                         Auszubildender


Kontaktaufnahme

Sie möchten Ihr altes Badezimmer sanieren und altersgerecht umbauen? Wir sind der richtige Ansprechpartner!

Kontaktieren Sie uns
Share by: